LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2008
11 Sa 2203/07
Normen:
TGV § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 4 ; SGB IX § 96 Abs. 6 Satz 1 ; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2 ; BRKG § 15 Abs. 1 Datz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3837/07

Reisebeihilfe für Heimfahrten eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 2203/07

DRsp Nr. 2008/14791

Reisebeihilfe für Heimfahrten eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

»1. Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu.2. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX

Normenkette:

TGV § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 4 ; SGB IX § 96 Abs. 6 Satz 1 ; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2 ; BRKG § 15 Abs. 1 Datz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1974 als Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Zunächst war die Klägerin örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Depot C.-M.. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in L. gewählt. Am 04.10.2005 rückte sie in die Freistellung als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach.