BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 822/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 732/08
ArbG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2677/08

Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung [TV Ang {Ost}, TV Arb {Ost}, Tarifwerk Deutsche Bundespost Telekom, Deutsche Telekom AG]

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 822/09

DRsp Nr. 2012/4376

Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung [TV Ang {Ost}, TV Arb {Ost}, Tarifwerk Deutsche Bundespost Telekom, Deutsche Telekom AG]

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom (TV Ang [Ost] bzw. TV Arb [Ost]) verweist, ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien für den Fall des Wegfalls der ursprünglichen Tarifvertragspartei Deutsche Bundespost Telekom auf Arbeitgeberseite infolge der Postreform II und der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Deutsche Telekom AG sowie der sich nachfolgend vollziehenden Ablösung der Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom durch das tarifliche Regelungswerk der Deutsche Telekom AG dessen arbeitsvertragliche Bezugnahme vereinbart hätten. 2. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Umstände nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet worden sind und auf die die Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.