LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2000
21 Sa 13/99
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ; GrOGrO (Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse der Deutschen Bischofskonferenz) Art. 2 Abs. 2 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 401/98

Reichweite der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungs- und Regelungsbefugnis der Kirchen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 21 Sa 13/99

DRsp Nr. 2002/7919

Reichweite der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungs- und Regelungsbefugnis der Kirchen

1. Bei der Auslegung des Begriffes des kirchlichen Rechtsträgers im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse der Deutschen Bischofskonferenz (GrO) kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 118 Abs. 2 BetrVG 1972 zurückgegriffen werden (BAG, Beschluss vom 06.12.1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972 und Beschluss vom 14.04.88 - 6 ABR 36/86 - AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972). 2. Danach liegt eine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft unter anderem nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten derselben gegeben ist. Indizien hierfür können sein: kirchliche Trägerschaft, eine Verantwortlichkeit der leitenden Personen gegenüber der Amtskirche, eine Finanzierung und vor allem eine Haftung der Religionsgemeinschaft bei Zahlungsverzug der Einrichtung.