LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 33 R 550/12
Normen:
SGB VI § 15; SGB IX § 14; SGB IX § 26; SGB IX § 33;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 429/08

Rehabilitationsrecht Hörgeräteversorgung ZuständigkeitserklärungKeine Haftung der Rentenversicherung auf offenen Restbetrag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 33 R 550/12

DRsp Nr. 2014/1391

Rehabilitationsrecht Hörgeräteversorgung ZuständigkeitserklärungKeine Haftung der Rentenversicherung auf offenen Restbetrag

1. Die Rentenversicherung ist gesetzlich ebenfalls berechtigt, die Hörgeräteversorgung auf den Festbetrag der Krankenkassen zu beschränken und die klageweise begehrte technisch aufwändigere und teurere Versorgung abzulehnen. 2. Das gilt auch, soweit die Krankenversicherung im Rahmen ihrer Festbeträge bereits geleistet hat und die Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX überhaupt als Leistungspflichtige in Betracht kommt.

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. Mai 2012 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 15; SGB IX § 14; SGB IX § 26; SGB IX § 33;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für Hörgeräte streitig, soweit sie den Festbetrag der Krankenversicherung übersteigen.