Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. Mai 2012 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für Hörgeräte streitig, soweit sie den Festbetrag der Krankenversicherung übersteigen.
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