Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der verstorbenen Mutter des Kläger zu 1. beziehungsweise Ehegattin des Klägers zu 2. (E) bereits ab 16.11.2000.
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