LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2004
L 4 KR 4085/02
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4153/01

Reha-Kinderwagen als Hilfsmittel der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 4085/02

DRsp Nr. 2006/24320

Reha-Kinderwagen als Hilfsmittel der Krankenversicherung

Auch wenn ein Reha-Kinderwagen seiner Konzeption nach in erster Linie auf den Behinderungsausgleich nicht gehfähiger Kinder ausgerichtet ist, kann mit diesem gleichzeitig auch ein an sich gehfähiges Kind in die Lage versetzt werden, Wegstrecken gefahrlos zurückzulegen, die es ohne einen übersteigerten Bewegungsdrang, verbunden mit einer geistigen Behinderung, ohne weiteres bewältigen könnte. Der Umstand, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Einsatz eines Reha-Kinderwagens die Sicherheit außerhalb des häuslichen Bereichs darstellt, schließt nicht aus, dass der Wagen gleichzeitig als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dem Behinderungsausgleich dient. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;