Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 17.7.2012 (Az.:
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 17.7.2012 sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.716,21 € festgesetzt.
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