OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2013
2 U 209/12
Normen:
SGB VII § 104; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 470/11

Regreßssansprüche des gesetzlichen UnfallversicherersMitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 2 U 209/12

DRsp Nr. 2014/5917

Regreßssansprüche des gesetzlichen Unfallversicherers Mitverschulden des Geschädigten

Ist ein Arbeiter zu Schaden gekommen, weil er infolge des Bruchs eines Holzbalkens abgestürzt ist, so ist sein Mitverschulden jedenfalls mit nicht mehr als 30% anzusetzen, wenn er den Balken auf Weisung betreten und vorher nicht selbst auf seine Festigkeit untersucht hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 17.7.2012 (Az.: 3 O 470/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 17.7.2012 sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.716,21 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 104; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :