BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 6 KA 17/12 R
Normen:
AMVV § 2; AMVV § 4; BMV-Ä § 48; BMV-Ä § 49; EKV-Ä § 8 Abs. 3; SGB V § 106; SGB V § 120 Abs. 1 S. 3; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 268/09

Regressklage einer Krankenkasse gegen einen früheren Krankenhauschefarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von Arzneiverordnungen

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 17/12 R

DRsp Nr. 2013/17399

Regressklage einer Krankenkasse gegen einen früheren Krankenhauschefarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von Arzneiverordnungen

1. Krankenkassen können einen Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nur durchsetzen, indem sie bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses gegen den Arzt beantragen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle und die unmittelbare Klage auf Schadensersatz beim Sozialgericht sind unzulässig. 2. Zum Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes. 3. Zur Regresspflicht und zum Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AMVV § 2; AMVV § 4; BMV-Ä § 48; BMV-Ä § 49; EKV-Ä § 8 Abs. 3; SGB V § 106; SGB V § 120 Abs. 1 S. 3; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist ein Regress der klagenden Krankenkasse (KK) gegen einen ermächtigten Krankenhausarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von Arzneiverordnungen.