SGB V i.d.F. v. 31.10.2006 § 106 Abs. 2; SGB V i.d.F. v. 31.10.2006 § 106 Abs. 5a; SGB V i.d.F. v. 31.10.2006 § 84 Abs. 6; SGB V i.d.F. v. 31.10.2006 § 84 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 52/11
Regress wegen Überschreitung der Richtgrößen im Bereich HeilmittelBesonderheiten ambulant operativer und belegärztlicher TätigkeitenEingeschränkter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von PraxisbesonderheitenDarlegungs- und Feststellungslast für atypische Umstände
LSG Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 66/13
DRsp Nr. 2015/9974
Regress wegen Überschreitung der Richtgrößen im Bereich HeilmittelBesonderheiten ambulant operativer und belegärztlicher TätigkeitenEingeschränkter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von PraxisbesonderheitenDarlegungs- und Feststellungslast für atypische Umstände
1. Soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht, steht den Prüfgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.2. Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich auf die Überprüfung, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung die Grenzen eingehalten hat, die sich bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ergeben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.3. Das SGB V regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind; § 106 Abs. 5a Satz 5 SGB V a.F. sieht allerdings vor, dass die Vertragspartner in Vereinbarungen nach § 106 Abs. 3SGB V a.F. die Grundsätze des Verfahrens der Anerkennung von Praxisbesonderheiten bestimmen.
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