Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger Regressansprüche aufgrund der Zahlung von Blindengeld geltend, das er seit Januar 2009 an Herrn D (im Folgenden: Herr D) zahlt.
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