OLG Hamm - Urteil vom 09.09.2016
26 U 14/16
Normen:
BGB §§ 280 I, 611; 116 SGB X; 7 GHBG NW;
Fundstellen:
MDR 2016, 15
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 205/15

Regress des Landschaftsverbandes als zuständiger Sozialhilfeträger gegen einen Augenarzt wegen aufgrund fehlerhafter Behandlung an einen Patienten gezahlten Blindengeldes

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 26 U 14/16

DRsp Nr. 2016/18521

Regress des Landschaftsverbandes als zuständiger Sozialhilfeträger gegen einen Augenarzt wegen aufgrund fehlerhafter Behandlung an einen Patienten gezahlten Blindengeldes

Ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, muss das vom Landschaftsverband als dem zuständigen Sozialhilfeträger an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 280 I, 611; 116 SGB X; 7 GHBG NW;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Sozialhilfeträger Regressansprüche aufgrund der Zahlung von Blindengeld geltend, das er seit Januar 2009 an Herrn D (im Folgenden: Herr D) zahlt.