OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2007
16 U 197/06
Normen:
BetrAVG § 3 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1005
NZA-RR 2007, 317
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 501/05,

Regelungsbereich des § 3 BetrAVG - Begriff des Tatsachenvergleichs über Versorgungsansprüche

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 16 U 197/06

DRsp Nr. 2007/16145

Regelungsbereich des § 3 BetrAVG - Begriff des "Tatsachenvergleichs" über Versorgungsansprüche

»1. Zum Regelungsbereich des § 3 BetrAVG. 2. Zum Begriff des "Tatsachenvergleichs" über Versorgungsansprüche.«

Normenkette:

BetrAVG § 3 ; TVG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der Beklagten, zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 170 - 172 d. A.) Bezug genommen.

Er wird wie folgt ergänzt:

In der Vereinbarung vom 13. Dezember 1989 war hinsichtlich der Altersrente eine Staffelung vorgesehen, die am 1. Januar 1989 mit 20 % des anrechenbaren Gehalts beginnen und sich dann kontinuierlich auf 50 % des anrechenbaren Gehalts ab 1. Januar 1998 steigern sollte. Demgegenüber sah die Vereinbarung, die einen Tag später geschlossen wurde, lediglich 20 % des anrechenbaren Gehalts als Altersrente vor.