LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.01.2006
L 7 SO 5532/05 ER-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB I § 66 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3713/05

Regelungsanordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung, eheähnliche Gemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen L 7 SO 5532/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/27596

Regelungsanordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung, eheähnliche Gemeinschaft

1. Auch bei Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I kann eine Regelungsanordnung iS der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung ergehen. 2. Die Behörde trägt für das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein muss; die objektive Beweislast. Die erforderliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hervorgehen, an deren Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB I § 66 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;