LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.01.2006 L 7 SO 5532/05 ER-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB I § 66 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3713/05
Regelungsanordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung, eheähnliche Gemeinschaft
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen L 7 SO 5532/05 ER-B
DRsp Nr. 2006/27596
Regelungsanordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung, eheähnliche Gemeinschaft
1. Auch bei Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66SGB I kann eine Regelungsanordnung iS der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung ergehen.2. Die Behörde trägt für das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein muss; die objektive Beweislast. Die erforderliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hervorgehen, an deren Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB I § 66 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
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