LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2010
6 Sa 251/09
Normen:
Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigten und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 11.03.2008 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 329/08

Regelungegehalt des § 3 TV Beschäftigungssicherung Deutsche Textilindustrie

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 251/09

DRsp Nr. 2010/21196

Regelungegehalt des § 3 TV Beschäftigungssicherung Deutsche Textilindustrie

Der Einmalbetrag gemäß § 3 TV Beschäftigungssicherung Deutsche Textilindustrie vom 11.03.2008 (= Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigten und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie) beinhaltet eine pauschale Lohnerhöhung, die dem Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen für Vergütungszahlungen aufgrund seiner Erkrankung, ohne Entgeltfortzahlungsanspruch während der Monate April und Mai 2008 nicht zusteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 08.01.2009 - 1 Ca 329/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigten und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 11.03.2008 § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Einmalzahlung.

Der am 22.08.1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.11.1990 bei der Beklagten als Maschinenbediener tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Textil- und Bekleidungsindustrie Anwendung.