LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2018
L 19 AS 941/18 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; RBEG § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 1168/18

Regelbedarfe für Leistungen nach dem SGB IIVerfassungskonformität der RegelbedarfeBeschränkte Überprüfbarkeit auf evident unzureichende LeistungenSchlüssiges Berechnungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 941/18 B

DRsp Nr. 2018/9622

Regelbedarfe für Leistungen nach dem SGB II Verfassungskonformität der Regelbedarfe Beschränkte Überprüfbarkeit auf evident unzureichende Leistungen Schlüssiges Berechnungsverfahren

1. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der einschlägigen Vorschriften zum Regelbedarf bei Grundsicherungsleistungen ist auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich; die Gesetze sind bindend. 2. Allein das Bundesverfassungsgericht kann eine eventuelle Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften feststellen; es bestehen im übrigen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017. 3. Das Grundgesetz selbst gibt keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vor; es beschränkt die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. 4. Dabei ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; RBEG § 8 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe