LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2015
L 3 R 519/13
Normen:
SGG § 84 Abs. 1; SGB VI § 35;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2550/12

RegelaltersrenteBeschäftigungszeiten in einem GhettoVerfristeter WiderspruchNichterfüllung der Wartezeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2015 - Aktenzeichen L 3 R 519/13

DRsp Nr. 2016/16894

Regelaltersrente Beschäftigungszeiten in einem Ghetto Verfristeter Widerspruch Nichterfüllung der Wartezeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 84 Abs. 1; SGB VI § 35;

Tatbestand

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente aufgrund von Arbeitszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen aus einem Ghetto (ZRBG).

Der am 00.00.1937 in Mogilev-Podolsk, Ukraine, geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Am 27.11.1992 wanderte er nach Israel ein. Dort hat er nach Auskunft der israelischen Nationalversicherung keine Beiträge zur israelischen Nationalversicherung entrichtet.

Einen Antrag des Klägers vom 02.06.2003 auf Bewilligung einer Regelaltersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.11.2003 ab, da der Kläger keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt habe. Da er am 00.00.1937 geboren sei, sei bereits aufgrund des damaligen Lebensalters nicht davon auszugehen, dass er Arbeitszeiten in einem Ghetto zurückgelegt habe.