LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2019
L 22 R 885/15
Normen:
ZRBG § 2 Abs. 1; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 552
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4011/11

Regelaltersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten in einem GhettoBeschäftigungen innerhalb eines GhettosArbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen L 22 R 885/15

DRsp Nr. 2019/10591

Regelaltersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten in einem Ghetto Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos Arbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos

1. Eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG erfasste Beschäftigung ist jede Beschäftigung, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Es bedarf dann keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren". 2. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht dazu, die Anwendung des Gesetzes auf Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos zu beschränken; anderenfalls müsste sich die Gegenmeinung mit dem Einwand einer willkürlichen Abgrenzung auseinandersetzen. 3. Nur bei einer reinen Tätigkeit außerhalb des Ghettos kann zu prüfen sein, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat.