BSG - Urteil vom 31.03.2015
B 12 R 1/13 R
Normen:
SGB III § 346 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB V § 249 Abs. 1; SGB XI § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2724
NJW 2015, 10
NZA 2016, 94
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 16/10
SG Hamburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 326/07

Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Alleinige Arbeitgebereigenschaft des ausbildenden Landes auch bei praktischer Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung; Beitragspflichtigkeit zusätzlicher Vergütungen

BSG, Urteil vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 1/13 R

DRsp Nr. 2015/14748

Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Alleinige Arbeitgebereigenschaft des ausbildenden Landes auch bei praktischer Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung; Beitragspflichtigkeit zusätzlicher Vergütungen

Zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes, wenn ihnen keine hiervon abgrenzbare Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei zugrunde liegt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 829,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 346 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB V § 249 Abs. 1; SGB XI § 58 Abs. 1;

Gründe:

I