Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und einer weiteren ordentlichen Kündigung.
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