LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
20 Sa 2305/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9113/11

Rechtzeitigkeit der Klage gegen Anpassungsentscheidung zur Betriebsrente bei alsbaldiger Zustellung der Klageschrift

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 2305/11 - Aktenzeichen 20 Sa 135/12

DRsp Nr. 2013/24656

Rechtzeitigkeit der Klage gegen Anpassungsentscheidung zur Betriebsrente bei alsbaldiger Zustellung der Klageschrift

Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 - AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG). Geht eine Klage, mit der der Versorgungsempfänger eine Anpassungsentscheidung angreift, vor dem nächsten Anpassungsstichtag bei Gericht ein und wird dem Arbeitgeber (alsbald) nach dem Anpassungsstichtag zugestellt, hat der Versorgungsempfänger seinen Anspruch gem. § 167 ZPO rechtzeitig geltend gemacht (entsprechend LAG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2012 - 23 Sa 2228/11).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.08.2011 - 8 Ca 9773/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der gem. dem Tenor zu 1. ausgeurteilte Zahlungsbetrag ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.