LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
20 Sa 2305/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9113/11

Rechtzeitigkeit der Klage des Betriebsrentners gegen Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 2305/11

DRsp Nr. 2012/23829

Rechtzeitigkeit der Klage des Betriebsrentners gegen Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin

Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 - AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG). Geht eine Klage, mit der der Versorgungsempfänger eine Anpassungsentscheidung angreift, vor dem nächsten Anpassungsstichtag bei Gericht ein und wird dem Arbeitgeber (alsbald) nach dem Anpassungsstichtag zugestellt, hat der Versorgungsempfänger seinen Anspruch gem. § 167 ZPO rechtzeitig geltend gemacht (entsprechend LAG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2012 - 23 Sa 2228/11).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.08.2011 - 8 Ca 9773/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der gem. dem Tenor zu 1. ausgeurteilte Zahlungsbetrag ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 73,5 % und der Kläger 26,5 % zu tragen.