LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2012
11 Sa 647/11
Normen:
EFZG § 4 a S. 1; EFZG § 4 a S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1111/11

Rechtwidrige Kürzung übergesetzlicher Urlaubstage wegen krankheitsbedingter Fehltage; Anspruch auf übergesetzliche Urlaubsgewährung als Sondervergütung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei akzessorischer Verbindung von Urlaubs- und Urlaubsgeldanspruch; Leistungsklage des Arbeitnehmers auf Gutschrift weiterer Urlaubstage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 647/11

DRsp Nr. 2012/7558

Rechtwidrige Kürzung übergesetzlicher Urlaubstage wegen krankheitsbedingter Fehltage; Anspruch auf übergesetzliche Urlaubsgewährung als Sondervergütung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei akzessorischer Verbindung von Urlaubs- und Urlaubsgeldanspruch; Leistungsklage des Arbeitnehmers auf Gutschrift weiterer Urlaubstage

1. Die Vereinbarung zur Kürzung von übergesetzlichen Urlaubsansprüchen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Arbeitnehmers unterfällt dem Anwendungsbereich des § 4a EFZG zumindest dann, wenn der Urlaubsanspruch mit einem Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld akzessorisch verknüpft ist und der Urlaub dadurch eine geldwerte Leistung beinhaltet. 2. Werden dem Arbeitnehmer mehrere Sondervergütungen gemäß § 4a EFZG gewährt, so ist die Kürzungsgrenze nach § 4a S. 2 EFZG für alle Sondervergütungen insgesamt zu betrachten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Tage Urlaub gutzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 a S. 1; EFZG § 4 a S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: