Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
BGH, Beschluß vom 21.05.1980 - Aktenzeichen IVb ZB 580/80
DRsp Nr. 1996/14481
Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
Die Beschwerdeeinlegung der Antragsgegnerin (geschiedenen Ehefrau) gegen die im Verfahrensverbund ergangene Entscheidung des Amtsgerichtes über den Versorgungsausgleich hatte keine Wirkung zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, da dem gemäß § 621 a Absatz 1ZPO auf das Verfahren anwendbaren Vorschriften der FGG eine dem § 62ZPO entsprechende Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft fehlt.