BSG - Beschluß vom 25.05.2005
B 6 KA 27/04 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KA 4/01 - 31.03.2004,
SG Dresden, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 357/98

Rechtswirkung der Festsetzung der Gesamtvergütung, Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume

BSG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 27/04 B

DRsp Nr. 2005/12117

Rechtswirkung der Festsetzung der Gesamtvergütung, Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume

1. Für den einzelnen Vertragsarzt beinhaltet die betragsmäßige Festsetzung der von den Krankenkassen zu zahlenden Gesamtvergütung offensichtlich keine abstrakt-generelle Norm, die seinen Status bestimmt oder Vorgaben für sein Verhalten macht. Sie legt in dem kollektiv-vertraglich geprägten und aus diesem Grunde gestuften System der Preisvereinbarung für die vertragsärztlichen Leistungen eine Gesamtsumme als Parameter fest, an welchen nachfolgend in der abgetrennten Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 SGB V lediglich tatbestandlich angeknüpft wird. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Parallelität und rechtliche Vergleichbarkeit zwischen Studienplatzvergabe einerseits und Bestimmung der Höhe des vertragsärztlichen Honorars andererseits besteht. 3. Für den einzelnen Vertragsarzt besteht kein Anspruch darauf, im Falle von Gesamtvergütungsnachzahlungen für zurückliegende Zeiträume die Honorarverteilungen bzw Honorarbescheide für jene Quartale aufgestockt zu erhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I