LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011
L 5 AS 172/10 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 3; SGG § 63 Abs. 1; ZPO § 174; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1673/09

Rechtswirksamkeit der Zustellung per Telefax ohne Empfangsbekenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswirkung einer Betreibensaufforderung bei fehlender richterlicher Unterschrift

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 172/10 B

DRsp Nr. 2011/8428

Rechtswirksamkeit der Zustellung per Telefax ohne Empfangsbekenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswirkung einer Betreibensaufforderung bei fehlender richterlicher Unterschrift

1. Die Übermittlung eines Schriftstücks per Fax (ohne Beifügung eines Empfangsbekenntnisses) genügt mangels Annahmebestätigung des Adressaten nicht den Anforderungen an eine rechtswirksame Zustellung im Sinne von § 63 SGG. 2. Der Zustellungsmangel kann nur durch eine zuverlässige Möglichkeit der Kenntnisnahme geheilt werden. Diese setzt bei Rechtsanwälten eine entsprechende Bereitschaft voraus. 3. Ein nur mit dem Zusatz "auf richterliche Anordnung" durch eine(n) Justizangestellte(n) unterzeichnetes Schreiben vermag eine Frist zum Betreiben des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 2 SGG nicht in Lauf zu setzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Sozialgericht Magdeburg zurückgegeben.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 3; SGG § 63 Abs. 1; ZPO § 174; ZPO § 189;

Gründe: