OVG Thüringen - Urteil vom 25.11.2010
3 KO 527/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB I § 35 Abs. 1; SGB I § 37; SGB VIII § 62; SGB X § 67a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 323
NZS 2011, 358
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 119/03

Rechtswidrigkeit von verdeckten Ermittlungen durch einen sog. Sozialdedektiv bzw. einen Außendienstmitarbeiter des Trägers der Sozialhilfe über die Lebensführung des Hilfsbedürftigen; Gesetzesvorbehalt im Bereich der Sozialverwaltung bei im Rahmen von Ermittlungen vorgenommenen Datenerhebungen; Voraussetzungen für eine erforderliche Erhebung bzw. eine Fremderhebung von Sozialdaten; Unmöglichkeit der Datenerhebung bei einem Sozialhilfeempfänger; Erforderlichkeit der Informationserhebung im Sozialrecht ohne Mitwirkung der betroffenen Person

OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 3 KO 527/08

DRsp Nr. 2011/1520

Rechtswidrigkeit von verdeckten Ermittlungen durch einen sog. Sozialdedektiv bzw. einen Außendienstmitarbeiter des Trägers der Sozialhilfe über die Lebensführung des Hilfsbedürftigen; Gesetzesvorbehalt im Bereich der Sozialverwaltung bei im Rahmen von Ermittlungen vorgenommenen Datenerhebungen; Voraussetzungen für eine erforderliche Erhebung bzw. eine Fremderhebung von Sozialdaten; Unmöglichkeit der Datenerhebung bei einem Sozialhilfeempfänger; Erforderlichkeit der Informationserhebung im Sozialrecht ohne Mitwirkung der betroffenen Person

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. November 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters der Beklagten über die Lebensführung der Klägerin in der Zeit von Mai bis September 2002 rechtswidrig waren.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin v r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB I § 35 Abs. 1; SGB I § 37; SGB VIII § 62; § 67a;