Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. November 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters der Beklagten über die Lebensführung der Klägerin in der Zeit von Mai bis September 2002 rechtswidrig waren.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin v r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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