LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.08.2011
L 15 P 2/11 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB XI § 115 Abs. 1a S. 1; SGB XI § 115 Abs. 1a S. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 34/10

Rechtswidrigkeit eines Transparenzberichts in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen L 15 P 2/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15693

Rechtswidrigkeit eines Transparenzberichts in der sozialen Pflegeversicherung

Die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes, der nicht den Vorgaben der Pflegetransparenz-Vereinbarung ambulant (PTVA) entspricht oder diese fehlerhaft umsetzt, ist nicht nur wegen Verstoßes gegen die PTVA rechtswidrig, sondern trifft den Betreiber eines Pflegedienstes auch in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit, weil durch unzutreffende öffentliche Bewertungen von Marktanbietern der Wettbewerb gestört wird und sogar zur Folge haben kann, dass dadurch eine Marktsteuerung erfolgt. Auch eine solche Behinderung des Markterfolges stellt eine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit dar. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereiches steht in solchen Fällen aber auch deren Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Informationen ausgeschlossen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Bremen vom 2. Dezember 2010 abgeändert.