LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.06.2016
L 3 KA 6/13
Normen:
EBM-Ä (2008) Nr. 7103; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2016, 6
NZS 2016, 754
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 159/09

Rechtswidrigkeit der Abrechnung von Laborleistungen bei unerlaubten ZuweisungenVerwirkung einer Bescheidaufhebung bei Verzögerung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X durch die Behörde

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 6/13

DRsp Nr. 2016/13912

Rechtswidrigkeit der Abrechnung von Laborleistungen bei unerlaubten Zuweisungen Verwirkung einer Bescheidaufhebung bei Verzögerung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X durch die Behörde

1. Die Abrechnung von Laborleistungen auf Überweisung eines Vertragsarztes, dem der Laborarzt hierfür eine Gegenleistung versprochen hat, ist rechtswidrig und nach § 106a Abs. 2 SGB V zu korrigieren. 2. Der Lauf der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt erst mit dem Abschluss der Anhörung des Betroffenen. Verzögert die Behörde die Anhörung, kann die Möglichkeit zur Bescheidaufhebung jedoch verwirkt sein.

1. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Im Allgemeinen ist einzige Voraussetzung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, dass die Abrechnung des Vertragsarztes rechtswidrig gewesen ist, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.