LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2010
16 Sa 1093/10
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 30 f; SGB VI § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 604/10

Rechtswidriger Ausschluss von Versorgungsordnung bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1093/10

DRsp Nr. 2011/2172

Rechtswidriger Ausschluss von Versorgungsordnung bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. 2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.06.2010 - 4 Ca 604/10 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der 4. Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der jeweils für ihn gültigen Fassung zu erbringen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 30 f; SGB VI § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand