LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2011
6 Ta 169/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 925 b/10

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Hinweis des Gerichts auf unvollständige Unterlagen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 169/10

DRsp Nr. 2012/86

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlendem Hinweis des Gerichts auf unvollständige Unterlagen

1. Nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs darf das Gericht nicht bis zur Instanz- oder Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Fehlens oder Unvollständigkeit des Vordrucks und/oder der Unterlagen zurückweisen; es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs samt Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können. 2. Ist dem eingereichten Schriftsatz entgegen der dortigen Angabe die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht beigefügt, hat das Gericht den Antragsteller darauf hinzuweisen; es ist davon auszugehen, dass die Erklärung auf einen entsprechenden Hinweis hin nachgereicht wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2010 - 4 Ca 925 b/10 - aufgehoben.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet. Der Kläger hat sich gegenwärtig nicht mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.