VG Stuttgart - Urteil vom 25.09.2009
11 K 2527/09
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BAföG § 27 Abs. 1 S. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 667; BGB § 681 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2;

Rechtswidrige Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung; Zurechnung von Einlagen auf einem Treuhandkonto; Vermögensminderung durch Schulden; Herausgabepflicht des Beauftragten bei nichtigem Treuhandverhältnis

VG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 11 K 2527/09

DRsp Nr. 2010/318

Rechtswidrige Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung; Zurechnung von Einlagen auf einem Treuhandkonto; Vermögensminderung durch Schulden; Herausgabepflicht des Beauftragten bei nichtigem Treuhandverhältnis

1. Ist die Erlangung von Steuervorteilen der alleinige bzw. der Hauptzweck einer Treuhandvereinbarung, so ist der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen § 134, § 138 BGB nichtig. 2. Im Falle der Nichtigkeit einer Treuhandvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten finden in der Regel die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag trifft den Beauftragten die Pflicht, das aus der Geschäftsführung Erlangte herauszugeben. Diesem Herausgabeanspruch steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen (Fortführung Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 und Urt. v. 14.05.2009 - 5 C 20/08 - juris -). 3. Auch der im Falle der Nichtigkeit einer Treuhandabrede bestehende Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Leistungen aufgrund eines uneigennützigen Treuhandverhältnisses werden von der Sonderregelung des § 817 Satz 2 BGB nicht erfasst.

Der Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 16.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 werden aufgehoben.