LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2011
3 Ta 82/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1426/10

Rechtswidrige Nachzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderung der Verhältnisse infolge verspäteter Auszahlung einer Arbeitsplatzabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 82/11

DRsp Nr. 2011/16604

Rechtswidrige Nachzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderung der Verhältnisse infolge verspäteter Auszahlung einer Arbeitsplatzabfindung

1. Eine Nachzahlungsanordnung setzt gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Bewilligung wesentlich verändert haben; die Vorschrift erlaubt keine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben. 2. Eine Berichtigung der Berechnungen zur Bedürftigkeit der Partei oder der Würdigung ihrer Angaben im Zuge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe über nachträgliche Anordnungen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist nicht möglich.