LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.03.2011
11 Ta 48/11
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 929/10

Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei verspäteter Entschuldigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 48/11

DRsp Nr. 2011/7631

Rechtswidrige Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei verspäteter Entschuldigung

1. Gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO kann gegen die trotz persönlicher Ladung unentschuldigt nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; bei der danach notwendigen pflichtgemäßen Ermessensausübung hat das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen, wobei es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei ankommt. 2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt voraus, dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Nichterscheinen vereitelt wird. 3. Das Ordnungsgeld ist nicht die Sanktion für die verspätete Erfüllung einer Auflage sondern für das unentschuldigte Fehlen im Termin.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2010 - 4 Ca 929/10 - aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I. In der Hauptsache stritten die Parteien um die Zahlung von Urlaubsabgeltung und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte.