1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.05.2009, Az:
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin, die mit dem Vertrieb von Wein befasst ist und den Beklagten seit ca. fünf Jahren als Buchhalterin beschäftigte, hat beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von 271.377,36 EUR nebst Zinsen eingereicht.
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