LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2009
7 Ta 147/09
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; ZPO § 149 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 710/09

Rechtswidrige Aussetzung der Verhandlung wegen Verdachts einer Straftat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 147/09

DRsp Nr. 2010/8071

Rechtswidrige Aussetzung der Verhandlung wegen Verdachts einer Straftat

Ist nicht erkennbar, dass sich die Begründetheit des Straftatverdachts auf die Sachverhaltsfeststellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren auswirkt, liegen schon die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 ZPO nicht vor.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.05.2009, Az: 3 Ca 710/09, abgeändert und der Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens vom 20.04.2009 werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1; ZPO § 149 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin, die mit dem Vertrieb von Wein befasst ist und den Beklagten seit ca. fünf Jahren als Buchhalterin beschäftigte, hat beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von 271.377,36 EUR nebst Zinsen eingereicht.