LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.07.2009
L 8 B 89/08 SO
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 823; GVG § 17a Abs. 3; RVO § 1542; SGB IX § 1; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; SGB X § 116 Abs. 7 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 181/05

Rechtswegzuweisung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 116 Abs. 7 SGB X

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 8 B 89/08 SO

DRsp Nr. 2010/2779

Rechtswegzuweisung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 116 Abs. 7 SGB X

Die Art einer Streitigkeit - öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich - bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die aus § 116 Abs. 7 SGB X geltend gemachten Ansprüche gehören ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht an. Da es sich um Sozialhilfeangelegenheiten handelt, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 823; GVG § 17a Abs. 3; RVO § 1542; SGB IX § 1; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; SGB X § 116 Abs. 7 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe: