LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2016
L 16 AS 326/15 B
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 2; GVG § 17b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 604/15

Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren; Unbeachtlichkeit von Anhörungsfehlern

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 326/15 B

DRsp Nr. 2016/1926

Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren; Unbeachtlichkeit von Anhörungsfehlern

1. Für die Klage auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. 3. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. 4. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 2; GVG § 17b Abs. 2;

Gründe

I.