Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV.Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
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