LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2010
7 Ta 556/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 21586/09

Rechtswegfremde Hilfswiderklage der Betriebserwerberin gegen die Veräußerin auf Schadensersatz im Klageverfahren des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt und Feststellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 556/10

DRsp Nr. 2010/20817

Rechtswegfremde Hilfswiderklage der Betriebserwerberin gegen die Veräußerin auf Schadensersatz im Klageverfahren des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt und Feststellung

1. Die (Hilfs-)wider-)klage eines Betriebserwerbers gegen den Veräußerer wegen Schadensersatz steht nicht in einem Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG mit einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt und Feststellung. 2. Die Hilfswiderklage, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, kann nach der Entscheidung über den Hauptantrag nach § 17 a GVG verwiesen werden (BAG 23.08.2001 - 5 AZB 20/01).

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2010 - 35 Ca 21586/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 3.100,- € zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3; GVG § 17a;

Gründe: