Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.02.2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 40.000,00 EUR.
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