Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.4.2005, mit dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss, den die Vorsitzende allein unterzeichnet hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.
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