LAG Köln - Beschluss vom 07.07.2022
9 Ta 69/22
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); LGG NRW § 15; LGG NRW § 16 Abs. 1 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 295/22

Rechtswegentscheidung nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung über den KlageanspruchÖffentlich-rechtliche RechtsnormenVerwaltungsrechtsweg für Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten

LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 69/22

DRsp Nr. 2022/14100

Rechtswegentscheidung nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung über den Klageanspruch Öffentlich-rechtliche Rechtsnormen Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten

Für die Klage einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Arbeitnehmerin auf Beschäftigung in dieser Funktion ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. 2. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. 3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW Angehörige der Verwaltung. Sie wird gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW durch einen organisatorischen Akt der Dienststellenleitung bestellt. Sie nimmt ein gesetzliches Amt mit teilweise hoheitlichen Befugnissen wahr. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist deshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben.