LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2014
L 27 P 42/13 B
Normen:
GVG § 17a; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 2004/11

RechtswegbestimmungZuständigkeitsklärung zur Entscheidung über Unterlassung von Negativbewertungen über PflegeheimeRechtswegeröffnung zur Sozialgerichtsbarkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 27 P 42/13 B

DRsp Nr. 2014/8041

RechtswegbestimmungZuständigkeitsklärung zur Entscheidung über Unterlassung von Negativbewertungen über PflegeheimeRechtswegeröffnung zur Sozialgerichtsbarkeit

1. Bei der Bestimmung des Rechtsweges ist von dem Klagebegehren in der Hauptsache auszugehen. 2. Der Antrag, unter Androhung von Zwangsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung den Träger der sozialen Pflegeversicherung - die Pflegekasse - zu verurteilen, es zu unterlassen, betreffend zwei Pflegeheime weiterhin öffentlich zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen sei mangelhaft, ist im Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu verfolgen. Denn diesem Begehren liegt eine - ausdrücklich den Sozialgerichten und nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene - Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung zugrunde.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die gemäß § 202 des () i. V. m. § Abs. Satz 3 des (), §§ Abs. , zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Begehren,