Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Die gemäß § 202 des () i. V. m. § Abs. Satz 3 des (), §§ Abs. , zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Begehren,
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