LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.07.1998
3 Ta 164/98
Normen:
ArbGG § 5, § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a; HGB § 84 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18831

Rechtswegbestimmung; Außerordentliche Kündigung eines Vertrages mit einer Berufsmotorsportlerin

LAG Chemnitz, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 3 Ta 164/98

DRsp Nr. 1998/18499

Rechtswegbestimmung; Außerordentliche Kündigung eines Vertrages mit einer Berufsmotorsportlerin

»Klagt der Dienstnehmer (ausschließlich) gegen eine außerordentliche Kündigung seines Tätigkeitsvertrages, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bereits dann gegeben, wenn sich aus seinem Vortrag diese Rechtswegzuständigkeit schlüssig ergibt (sog. sic-non-Fall, im Anschluß an Sächs. LAG, Beschluß vom 05.08.1997 - 9 Ta 93/97).«

Normenkette:

ArbGG § 5, § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a; HGB § 84 ;

Gründe:

1. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 28.11.1997, mit welchem sich die Beklagte auf den "Sportvertrag" zwischen den Parteien vom 06.11.1996 bezog. Dieser Vertrag hatte eine Tätigkeit der Klägerin als Rennfahrerin gegen Zahlung eines Monatshonoras von DM 5.000,00 plus Umsatzsteuer zum Inhalt. Gemäß Ziff. 8.1 des Vertrages war dieser befristet bis 30.11.1997 "und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit er nicht durch einen der beiden Vertragspartner 12 Wochen vor Ablauf gekündigt wird." Die Klägerin begehrt ferner die Weiterbeschäftigung über den 28.11.1997 hinaus.