Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die Beschwerdekammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Beschlusses vom 24.05.2005 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift vom 10.06.2005 bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss etwas hinzuzufügen.
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