LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.06.2008
20 Ta 71/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ; GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7/07

Rechtswegbeschwerde; Arbeitnehmerbegriff; unerlaubte Handlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 20 Ta 71/08

DRsp Nr. 2008/19811

Rechtswegbeschwerde; Arbeitnehmerbegriff; unerlaubte Handlung

»Einzelfall einer erfolglosen Rechtswegbeschwerde.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ; GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage wegen behaupteten unberechtigten Zahlungseinzugs bei einem Kunden um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer und Beklagte (künftig: Beklagte) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2007, durch den dieses nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.