I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage wegen behaupteten unberechtigten Zahlungseinzugs bei einem Kunden um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer und Beklagte (künftig: Beklagte) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2007, durch den dieses nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.
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