I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage gegen die beklagte "Pensionsversicherung auf Gegenseitigkeit" gegeben ist.
Der Arbeitgeber des Klägers, eine Zentralgenossenschaftsbank, hatte dem Kläger arbeitsvertraglich zugesagt, ihm aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu einer bei dieser bestehenden Zusatzversicherung für ihre Betriebsangehörigen anzumelden (vgl. § 6 des Anstellungsvertrages Bl. 40 d. A.). Dementsprechend war der Kläger bei der Beklagten seit 1976 Mitglied und Versicherter.
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