LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2008
8 Ta 259/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4b ; GVG § 17a ; ZPO § 572 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 275/07

Rechtsweg; Zuständigkeit; Sozialeinrichtung; Pensionskasse; Nichtabhilfebeschluss

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 259/07

DRsp Nr. 2008/19840

Rechtsweg; Zuständigkeit; Sozialeinrichtung; Pensionskasse; Nichtabhilfebeschluss

»1. Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung. 2. Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4b ; GVG § 17a ; ZPO § 572 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage gegen die beklagte "Pensionsversicherung auf Gegenseitigkeit" gegeben ist.

Der Arbeitgeber des Klägers, eine Zentralgenossenschaftsbank, hatte dem Kläger arbeitsvertraglich zugesagt, ihm aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu einer bei dieser bestehenden Zusatzversicherung für ihre Betriebsangehörigen anzumelden (vgl. § 6 des Anstellungsvertrages Bl. 40 d. A.). Dementsprechend war der Kläger bei der Beklagten seit 1976 Mitglied und Versicherter.