Auf die weitere Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2008 und der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 5. September 2008 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht und das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.
I
Aufgrund der weiteren Beschwerde der Beklagten ist über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs für einen Rechtsstreit zu entscheiden, der in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots betrifft.
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