LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.2017
L 1 SV 219/16 B
Normen:
SGG § 51; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 1/16

Rechtsweg zu den SozialgerichtenZulässigkeit des RechtswegesVerweisung von Amts wegen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 219/16 B

DRsp Nr. 2017/16891

Rechtsweg zu den Sozialgerichten Zulässigkeit des Rechtsweges Verweisung von Amts wegen

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand; dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. 2. Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind. 3. Wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansieht, ist es gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG verpflichtet, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe