LAG München - Beschluss vom 11.01.2000
5 Ta 446/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3d § 5 Abs. 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 2 Art. 12a Abs 3 Satz 1 ; GVG §§ 13 17 Abs. 2 Satz 1 § 17a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 155
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4597/99

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

LAG München, Beschluss vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 5 Ta 446/99

DRsp Nr. 2002/15165

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

1. Die Rechtswegzuständigkeit richtet sich auch bei Zwangsarbeiterklagen nach dem Streitgegenstand. 2. Beansprucht der Kläger für die von ihm behauptete Zwangsarbeit von dem Empfänger der Arbeitsleistung den Arbeitslohn bzw. Monatslohn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, so ist Streitgegenstand der prozessuale Anspruch auf die einem Arbeitnehmer für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung. 3. Dieser prozessuale Anspruch umfasst - abgesehen von einer etwaigen Anspruchskonkurrenz - den materiellrechtlichen Erfüllungsanspruch auf die einem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung (arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch). 4. Für die Entscheidung über den arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig. a) Zwischen dem Zwangsarbeiter und dem Empfänger der Arbeitsleistung hat zwar kein Arbeitsverhältnis im materiellrechtlichen Sinne bestanden. b) Ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch könnte sich aber trotzdem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB in Verbindung mit dem Bekenntnis zu den Menschenrechten gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ergeben.