LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2011
11 Ta 4/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs.1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.01.2011

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Ruhen des Arbeitsverhältnisses während eines Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 4/11

DRsp Nr. 2012/4646

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Ruhen des Arbeitsverhältnisses während eines Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

1. Schließen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einen GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrag nur mündlich, so ist wegen mangelnder Schriftform von einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht auszugehen. Dieses ruht vielmehr und kann nach Beendigung des Dienstvertrags wieder aufleben. 2. Für eine Klage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, soweit der Kläger sich auf ein solches stützt, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 11.01.2011 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs.1; BGB § 623;

Gründe:

I. Gegenstand der Beschwerde ist eine Entscheidung über den Rechtsweg.

Der Kläger wurde zum 01.10.1997 als Sachbearbeiter für Kalkulation und Materialwirtschaft bei der beklagten GmbH angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.