LAG Köln - Beschluss vom 12.01.2012
12 Ta 274/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 274
NZA-RR 2012, 327
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1041/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Köln, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 274/11

DRsp Nr. 2012/3593

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers

1. Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). 2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. 3. In einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag ist der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Bestellung eine Probezeit als Geschäftsführer vorgeschaltet wird. Die gesetzliche Fiktion gilt auch in der Probezeit. 4. Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2011

- 3 Ca 1041/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung.