LAG Köln - Beschluss vom 10.07.2012
10 Ta 316/11
Normen:
ArbGG § 5;
Fundstellen:
ZIP 2012, 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3021/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Geschäftsführer; Bestellung zum Organvertreter

LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 316/11

DRsp Nr. 2012/18054

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Geschäftsführer; Bestellung zum Organvertreter

1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Klägerseite Ansprüche auf einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht.2. Hierunter fällt auch der Fall, dass die Bestellung zum Organvertreter auf einem Arbeitsvertrag beruht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2011 - 6 Ca 3021/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 30.000,00 €.

Normenkette:

ArbGG § 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von beklagtenseitigen ordentlichen Kündigungen des Anstellungsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger war zunächst als Abteilungsdirektor seit dem 01.08.2001 im Bereich Private Banking, steuerindizierte Produkte, alternative Investments bei S O tätig.

Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten, die am 01.07.2008 gegründet wurde, bestellt. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wurde am 25.09.2008 in das Handelsregister eingetragen.